AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen- ALLGEMEINES
a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit
Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche
Sondervermögen. Für den Verbrauchsgüterkauf bzw. Fernabsatzverträge gelten gesonderte AGB.
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir
ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Soweit nicht zwischen uns und unseren Abnehmern
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, finden im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) Anwendung. Für Bauleistungen gelten diese AGB nicht mit Ausnahme von Ziffer 6,
lit.b).
b) Unsere Angebote sind freibleibend; Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher nur durch
schriftliche Bestätigung zustande.
c) Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden zu beschaffenden oder zu
erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich.
d) Halten wir auf Veranlassung des Kunden Produktionskapazitäten vor und kommt es aus Gründen, die nicht
wir zu vertreten haben, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der Kunde auch für den daraus
entstandenen Schaden.
- LIEFERUNG
a) Erfüllungsort für die Lieferung ist das Betonwerk, Auslieferungslager oder das in unserem Auftrag tätige
Unternehmen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr
des Kunden. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart
ist. Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist.
Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten
Ware vertragsgemäß abzunehmen. Ist Lieferung an die Baustelle vereinbart, so werden geeignete
Anfuhrwege und unverzügliche Entladung durch den Abnehmer vorausgesetzt; andernfalls haftet er für
entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.
b) Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nicht anders vereinbart, auf die Bereitstellung der Ware
zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns
Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen
Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
c) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen
sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und
andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die
Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den
vorgenannten Fällen sind wir ferner -unbeschadet der Ziffer 8 dieser AGB- zum schadensersatzfreien
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende
des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach
erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (20% und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und
Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der
Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände
bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger
und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung
bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise - unter Berücksichtigung der Ziffer 8 dieser AGB- zum
schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
d) Der Besteller ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder
Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 8 zu verlangen, wenn der Lieferant sich in Verzug befindet und
eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos abgelaufen ist.
Der Besteller ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er
wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung
nach Maßgabe von Ziffer 8 verlangt oder auf der Lieferung besteht.
e) Der Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig
zur Verfügung gestellt ist, und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen. Sofern die bereitgestellte Ware bis
zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des
fünften Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen.
f) Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie in einer besonderen Vereinbarung festgelegt
wurden.
g) Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in
unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom
Abnehmer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.
- SACHMÄNGEL
a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern
oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nacherfüllungen
fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des
Kaufpreises verlangt werden.
b) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1
Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2
(Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
c) Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
d) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen
kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom
Kunden ersetzt zu verlangen.
e) Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde -unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß
Ziffer 8- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
g) Die Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit unserer Produkte
führen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse.
Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen ? von Falschlieferungen abgesehen ? keine
Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die DIN-Normen erfüllen.
Muster gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht
zu Beanstandungen. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die gelieferte Sachen sich für die nach dem
Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei
Sachen dergleichen Art üblich sind und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Mängelansprüche
bestehen weiterhin nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht
reproduzierbaren Software-Fehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls
keine Mängelansprüche.
h) Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, garantierte
Beschaffenheiten, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der
Lieferung hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Lieferung,
versteckte Mängel spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden.
Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in
jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu
erfolgen. Der Kunde hat uns Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere
beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Verweigert er
dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen, der Gefährdung der
Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind,
oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Die
Übernahme von Kosten fremdbeauftragter Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
i) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspräche seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
j) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für
den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner lit. i) entsprechend.
k) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung und auf Ersatz
eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ? einschließlich Begleit- oder Folgeschaden,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund ? sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
aa) wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Ware übernommen haben,
bb) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Personen
beruht oder
cc) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu
einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist unsere
Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
l) Die Bestimmungen gem. lit. k) gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Bestellers gegen unsere
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
- GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE; RECHTSMÄNGEL
a) Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von
gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter
wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den
Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 3 lit. b) bestimmten
Frist wie folgt:
aa) wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein
Nutzungsrecht erwirken, sie so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dieses
nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder
Minderungsrechte zu.
bb) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 8.
cc) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend
gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle
Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung
aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf
hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
b) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
c) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben
des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung
vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
d) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in lit. a) aa) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die
Bestimmungen der Ziffer 3 lit. d), e) und j) entsprechend.
e) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 entsprechend.
f) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 4 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere
Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
- UNMÖGLICHKEIT; VERTRAGSANPASSUNG
a) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir
die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10
% des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden
kann. Dieser Betrag ist auf einen etwa nach Ziffer 3 oder Ziffer 8 zwingend bestehenden Schadensersatzanspruch
anzurechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind vorbehaltlich Ziffer 3 und Ziffer 8
ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
b) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 2 lit. c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betriebsablauf erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung
von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht
zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dieses nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst
mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
- PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Die Preise verstehen sich ab Betonwerk bzw. Auslieferungslager, und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und
Mehrwertsteuer, soweit nichts Besonderes vereinbart ist. Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens
sofort fällig; Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Sofern die Rechnung nicht
innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung bezahlt wird, gerät
der Besteller in Zahlungsverzug und wir können Verzugszinsen sowie einen etwa weitergehenden Verzugsschaden
geltend machen.
b) Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anders vereinbart, so trägt der Kunde
neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des
Handwerkszeuges und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
c) Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn
begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-,
Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen. Eine
Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. bestehen für uns nicht. Unsere sämtlichen Forderungen werden
in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in
Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder
Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen. Im Falle des
Zahlungsverzuges können wir ? unbeschadet weiterer Ansprüche ? die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Bei
Zahlungsverzug des Kunden sind wir ? nach unserer Wahl ? berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung
zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieses gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet
hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
d) Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf
die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit seinen Zahlungen
innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Das Zurückbehaltungsrecht bei Sachmängeln nach Ziff. 3, lit. d) bleibt
hiervon unberührt. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt sind.
- SICHERUNGSRECHTE
a) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen ? ohne
Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit ? aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen
sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu
deren Einlösung. Der Kunde darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit
seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware
pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns.
Uns steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. Bei
Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung
bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue
Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an
uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware.
c) Auf unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekannt zu geben
und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der
Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als
20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
d) Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart
eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen
tretenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur
Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der
Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.
e) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen
und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.
f) In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme oder einer Pfändung des
Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Rücknahme sind wir berechtigt, die
Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu
verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere Ansprüche
angerechnet.
- SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen.
b) Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
c) Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für
Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 3 lit. b).
- BERATUNG
a) Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich
erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer
Produkte.
b) Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser
Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten ? auch
auszugsweise ? ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
- SCHLUSSBESTIMMUNGEN
a) Gerichtsstand ? auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse ? ist der Sitz unserer Firma.
b) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die
Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.
Betonwerke Tritz GmbH & Co. KG
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