AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. ALLGEMEINES

    a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit
    Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche
    Sondervermögen. Für den Verbrauchsgüterkauf bzw. Fernabsatzverträge gelten gesonderte AGB.
    Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir
    ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Soweit nicht zwischen uns und unseren Abnehmern
    ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, finden im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen
    Gesetzbuches (BGB) Anwendung. Für Bauleistungen gelten diese AGB nicht mit Ausnahme von Ziffer 6,
    lit.b).
    b) Unsere Angebote sind freibleibend; Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher nur durch
    schriftliche Bestätigung zustande.
    c) Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden zu beschaffenden oder zu
    erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich.
    d) Halten wir auf Veranlassung des Kunden Produktionskapazitäten vor und kommt es aus Gründen, die nicht
    wir zu vertreten haben, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der Kunde auch für den daraus
    entstandenen Schaden.

  2. LIEFERUNG

    a) Erfüllungsort für die Lieferung ist das Betonwerk, Auslieferungslager oder das in unserem Auftrag tätige
    Unternehmen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr
    des Kunden. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart
    ist. Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist.
    Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten
    Ware vertragsgemäß abzunehmen. Ist Lieferung an die Baustelle vereinbart, so werden geeignete
    Anfuhrwege und unverzügliche Entladung durch den Abnehmer vorausgesetzt; andernfalls haftet er für
    entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.
    b) Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nicht anders vereinbart, auf die Bereitstellung der Ware
    zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns
    Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen
    Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
    c) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen
    sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und
    andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die
    Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den
    vorgenannten Fällen sind wir ferner -unbeschadet der Ziffer 8 dieser AGB- zum schadensersatzfreien
    Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende
    des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach
    erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (20% und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und
    Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der
    Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände
    bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger
    und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung
    bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise - unter Berücksichtigung der Ziffer 8 dieser AGB- zum
    schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    d) Der Besteller ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder
    Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 8 zu verlangen, wenn der Lieferant sich in Verzug befindet und
    eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos abgelaufen ist.
    Der Besteller ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er
    wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung
    nach Maßgabe von Ziffer 8 verlangt oder auf der Lieferung besteht.
    e) Der Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig
    zur Verfügung gestellt ist, und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen. Sofern die bereitgestellte Ware bis
    zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des
    fünften Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen.
    f) Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie in einer besonderen Vereinbarung festgelegt
    wurden.
    g) Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in
    unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom
    Abnehmer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.

  3. SACHMÄNGEL

    a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern
    oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen
    Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nacherfüllungen
    fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des
    Kaufpreises verlangt werden.
    b) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1
    Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2
    (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
    c) Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
    d) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem
    angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur
    zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen
    kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom
    Kunden ersetzt zu verlangen.
    e) Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
    f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde -unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß
    Ziffer 8- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    g) Die Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit unserer Produkte
    führen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse.
    Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen ? von Falschlieferungen abgesehen ? keine
    Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die DIN-Normen erfüllen.
    Muster gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht
    zu Beanstandungen. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die gelieferte Sachen sich für die nach dem
    Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei
    Sachen dergleichen Art üblich sind und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Mängelansprüche
    bestehen weiterhin nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
    unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
    Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
    ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund
    besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht
    reproduzierbaren Software-Fehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder
    Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls
    keine Mängelansprüche.
    h) Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, garantierte
    Beschaffenheiten, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der
    Lieferung hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Lieferung,
    versteckte Mängel spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden.
    Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in
    jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu
    erfolgen. Der Kunde hat uns Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere
    beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Verweigert er
    dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen, der Gefährdung der
    Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind,
    oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel
    selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Die
    Übernahme von Kosten fremdbeauftragter Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
    i) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
    insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
    Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die
    Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspräche seinem
    bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    j) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem
    Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für
    den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner lit. i) entsprechend.
    k) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung und auf Ersatz
    eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ? einschließlich Begleit- oder Folgeschaden,
    gleichgültig aus welchem Rechtsgrund ? sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
    aa) wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
    Ware übernommen haben,
    bb) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder
    Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Personen
    beruht oder
    cc) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu
    einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist unsere
    Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
    l) Die Bestimmungen gem. lit. k) gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Bestellers gegen unsere
    gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

  4. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE; RECHTSMÄNGEL

    a) Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von
    gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter
    wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den
    Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 3 lit. b) bestimmten
    Frist wie folgt:
    aa) wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein
    Nutzungsrecht erwirken, sie so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dieses
    nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder
    Minderungsrechte zu.
    bb) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 8.
    cc) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend
    gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle
    Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung
    aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf
    hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
    b) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
    c) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben
    des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung
    vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
    d) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in lit. a) aa) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die
    Bestimmungen der Ziffer 3 lit. d), e) und j) entsprechend.
    e) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 entsprechend.
    f) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 4 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere
    Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

  5. UNMÖGLICHKEIT; VERTRAGSANPASSUNG

    a) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir
    die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10
    % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden
    kann. Dieser Betrag ist auf einen etwa nach Ziffer 3 oder Ziffer 8 zwingend bestehenden Schadensersatzanspruch
    anzurechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind vorbehaltlich Ziffer 3 und Ziffer 8
    ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
    b) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 2 lit. c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
    Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betriebsablauf erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung
    von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht
    zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dieses nach
    Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst
    mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  6. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

    a) Die Preise verstehen sich ab Betonwerk bzw. Auslieferungslager, und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und
    Mehrwertsteuer, soweit nichts Besonderes vereinbart ist. Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens
    sofort fällig; Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Sofern die Rechnung nicht
    innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung bezahlt wird, gerät
    der Besteller in Zahlungsverzug und wir können Verzugszinsen sowie einen etwa weitergehenden Verzugsschaden
    geltend machen.
    b) Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anders vereinbart, so trägt der Kunde
    neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des
    Handwerkszeuges und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
    c) Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn
    begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-,
    Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen. Eine
    Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. bestehen für uns nicht. Unsere sämtlichen Forderungen werden
    in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in
    Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das
    Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder
    Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen. Im Falle des
    Zahlungsverzuges können wir ? unbeschadet weiterer Ansprüche ? die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch
    Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Bei
    Zahlungsverzug des Kunden sind wir ? nach unserer Wahl ? berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von
    Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung
    zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieses gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet
    hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
    d) Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf
    die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit seinen Zahlungen
    innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Das Zurückbehaltungsrecht bei Sachmängeln nach Ziff. 3, lit. d) bleibt
    hiervon unberührt. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt oder
    rechtskräftig festgestellt sind.

  7. SICHERUNGSRECHTE

    a) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen ? ohne
    Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit ? aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen
    sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu
    deren Einlösung. Der Kunde darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
    verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit
    seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware
    pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
    b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns.
    Uns steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. Bei
    Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen
    Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung
    bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue
    Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der
    Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an
    uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware.
    c) Auf unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekannt zu geben
    und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der
    Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als
    20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
    d) Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart
    eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen
    tretenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur
    Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der
    Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.
    e) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen
    und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.
    f) In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme oder einer Pfändung des
    Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Rücknahme sind wir berechtigt, die
    Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu
    verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere Ansprüche
    angerechnet.

  8. SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

    a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus
    welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
    Handlung, sind ausgeschlossen.
    b) Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes,
    der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der
    Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
    Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder
    grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    c) Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für
    Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 3 lit. b).

  9. BERATUNG

    a) Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich
    erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer
    Produkte.
    b) Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser
    Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten ? auch
    auszugsweise ? ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.

  10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    a) Gerichtsstand ? auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse ? ist der Sitz unserer Firma.
    b) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der
    Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
    c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die
    Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.

    Betonwerke Tritz GmbH & Co. KG

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